E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.) ist somit bezüglich der zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, welche lediglich für die Dauer des stationären Aufenthalts in M. vorübergehend aufgehoben war (vgl. E. 4.2.2.).