61 ATSG) keine konkreten Indizien vorhanden, welche gegen die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des SMAB-Gutach- tens vom 13. November 2020 inkl. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2021 sprechen, weshalb mangels begründeter Zweifel bezüglich der gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen, wie die Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. November 2021), in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491