5.3. Insgesamt sind somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG) keine konkreten Indizien vorhanden, welche gegen die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des SMAB-Gutach- tens vom 13. November 2020 inkl. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2021 sprechen, weshalb mangels begründeter Zweifel bezüglich der gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).