hinzugetretene Gesundheitsverschlechterung wäre gegebenenfalls bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG geltend zu machen. Insgesamt erweist sich demzufolge der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, als unbegründet. 5.2.3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass kein Einigungsverfahren durchgeführt worden sei (Beschwerde S. 5). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sie sich ausweislich der Akten zur in Aussicht gestellten Begutachtung (vgl. VB 68) nicht hat vernehmen lassen, bezüglich -9-