vom 1. April 2022 eingereichten Arztberichte (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik N. vom 13. September 2021 und Untersuchungsbericht der Klinik für Schlafmedizin, U., vom 15. November 2021) datieren ‒ deutlich – nach Verfügungserlass, und diesen sind keine Gegebenheiten zu entnehmen, welche auf eine seit Erstattung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2021 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 eingetretene massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Die eingereichten Arztberichte sind somit für den vorliegend zu prüfenden Rentenanspruch nicht relevant. Eine zwischenzeitlich