Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es bestehe ein progredienter Krankheitsverlauf, welcher nicht hinreichend berücksichtigt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4; Stellungnahme vom 1. April 2022 S. 1 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Vor diesem Zeitpunkt erstellte, unberücksichtigt gebliebene (neue) fachärztliche Berichte, die der von den Gutachtern bescheinigten Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würden, sind nicht aktenkundig.