Zudem legte er schlüssig dar, weshalb aufgrund der unterschiedlichen diagnostischen Einordnung des Beschwerdebildes keine zusätzlichen funktionellen Defizite resultierten, die eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten (VB 89). Der medizinischen Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 21. Januar 2021 sind ferner keine wichtigen Aspekte zu entnehmen, welche mit den gutachterlichen Feststellungen nicht vereinbar wären oder einen divergierenden medizinischen Sachverhalt nahelegen würden. -8-