Er zeigte mit einlässlicher Begründung sowie unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde nachvollziehbar auf, dass die festgestellten funktionellen Einschränkungen insgesamt keinen Schweregrad erreichten, welcher mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % vereinbar wäre. Zudem legte er schlüssig dar, weshalb aufgrund der unterschiedlichen diagnostischen Einordnung des Beschwerdebildes keine zusätzlichen funktionellen Defizite resultierten, die eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten (VB 89).