Der psychiatrische Gutachter äusserte sich dazu mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Februar 2021 (VB 89). Dabei setzte er sich eingehend mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander, welche insbesondere hinsichtlich der Diagnosestellung und der Arbeitsfähigkeit eine andere Beurteilung abgegeben hatten (vgl. VB 82). Er zeigte mit einlässlicher Begründung sowie unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde nachvollziehbar auf, dass die festgestellten funktionellen Einschränkungen insgesamt keinen Schweregrad erreichten, welcher mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % vereinbar wäre.