Vorakten (VB 72.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen. Das SMAB-Gutachten vom 13. November 2020 (inkl. ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 26. Februar 2021) wird somit den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht, womit es grundsätzlich geeignet ist, den Beweis für den rechtserheblichen Sachverhalt zu erbringen (zum Beweiswert von medizinischen Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).