4.2.2. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des diagnostizierten psychischen Leidens in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (zulässige Präsenzdauer von sechs Stunden täglich bei einem reduzierten Rendement von 70 %). Retrospektiv gelte diese Einschätzung ‒ abgesehen von der während des Aufenthalts in der "Höhenklinik [M.] (Februar bis Mai 2020)" vorhanden gewesenen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit – seit April 2018 (VB 72.1 S. 9; vgl. zudem psychiatrisches Teilgutachten vom 28. Oktober 2020 [VB 72.3 S. 12 f.]).