Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei.