3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seit 30. April 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und nach Ablauf des Wartejahres zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Dementsprechend habe sie ab 1. April 2019 Anspruch auf eine halbe Rente. Vom 24. Februar 2020 bis -5-