2. 2.1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin wegen mangelhafter Begründung der Verfügung vom 10. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 103) das rechtliche Gehör verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 6). 2.2. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.