2.7. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin ‒ unter Hinweis darauf, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 zu ihren Ungunsten angepasst werden könnte, indem ihr ab dem 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 anstelle der von der Beschwerdegegnerin verfügten ganzen Rente lediglich eine halbe Rente zugesprochen würde – eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zu der in Aussicht gestellten möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. 2.8. Am 17. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht sowie ein weiteres Arztzeugnis ein.