" 1. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente zuzusprechen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 4. Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf ATSG Art. 61 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, lic. iur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Rain 41, 5001 Aarau, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die Beschwerdeführerin sei von den Verfahrenskosten zu befreien. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."