Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene Bundesamt für Sozialversicherungen - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten