4.4.4. Zusammenfassend beträgt das Valideneinkommen maximal Fr. 53'381.00. Diesem steht das gestützt auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 32'809.00 gegenüber (vgl. Art. 16 ATSG). Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 f.) einen IV-Grad von 39 % ([Fr. 53'381.00 - Fr. 32'809.00] / Fr. 53'381.00 x 100), womit ein rentenbegründender IV- Grad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht erreicht wird. Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.