4.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf einen Abzug vom Tabellenlohn mit sprachlichen Schwierigkeiten und den "nicht vorhandenen mündlichen und schriftlichen Ausdrucksmöglichkeiten" begründet, verkennt sie, dass einfache und repetitive Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2; 9C_226/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4; 9C_777/2015 vom 12: Mai 2016 E. 5.3 und 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E. 4.2).