4.3.3. Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, jegliche Hilfsarbeitertätigkeit im gesamten privaten Sektor der LSE, welche dem von den Gutachtern definierten Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit entspricht, auszuüben, weshalb der Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 aller Wirtschaftszweige massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.3). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin somit in einem 60%igen Pensum hypothetisch in der Lage, ein Einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 32'809.00 zu erzielen (vgl. E. 4.3.2. hiervor).