Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG und der Anmeldung vom 3. August 2017 auf den 1. Februar 2018 (VB 68).