Nachfolgend ist demnach basierend auf einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt berechnet hat. In Frage stehen dabei insbesondere die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) sowie ein allfälliger Abzug vom Tabellenlohn.