3.2. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass der behandelnde Hausarzt wie auch der behandelnde Operateur die Auswirkungen der gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abweichend vom Gutachten beurteilen würden. Gemäss deren Einschätzung liege eine volle Erwerbsunfähigkeit vor und die Beurteilung durch die Gutachter sei nicht einleuchtend, wobei die Diagnosen nicht streitig seien. Entsprechende Berichte würden nachgereicht. Auf das Gutachten könne demgemäss nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 9).