Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (VB 133 S. 12). In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer COOP-Tankstelle bestehe seit dem 27. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus bidisziplinärer Sicht seit 27. Mai 2017 (drei Monate postoperativ) eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, welche einzig während dreier Monate nach der Operation vom 30. Januar 2019 durch eine volle Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden sei (VB 133 S. 15).