1. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. September 2009 wegen Beschwerden im linken Schulter-/Handbereich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. September 2010 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2010.594 vom 1. März 2011 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.