4.3.2. Gemäss den vorangehenden Ausführungen und bei der bestehenden Aktenlage erweisen sich weitere Abklärungen ‒ wie die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens (Beschwerdeantrag 1) – als entbehrlich, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgeht und hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 5.7). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.