4.3. 4.3.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. D. in dessen Untersuchungsbericht vom 24. Juni 2019 und von Dr. med. G. in dessen Aktenbeurteilung vom 5. Juni 2021 bestehen. Diese sind damit als beweiskräftig anzusehen (vgl. vorne E. 2.2.3.). Die Beschwerdegegnerin hat den Fall betreffend den Sturz vom 4. Juni 2018 demnach zu Recht per Ende Juli 2019 abgeschlossen und ihre Leistungen eingestellt.