Was die Auswirkungen des Unfalls vom 4. Juni 2018 auf die Leistungsfähigkeit anbelangt, besteht gemäss der nachvollziehbar begründeten Einschätzung von Dr. med. D. sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Restaurant als auch für angepasste Tätigkeiten (keine schweren Arbeiten mit häufigen Umwendbewegungen unter Last und keine Tätigkeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen mit der rechten Hand) spätestens seit dem 24. Juni 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. Untersuchungsbericht vom 24. Juni 2019 in VB 2 M13 S. 6). Inwiefern diese Feststellungen nicht (mehr) zutreffend sein sollen, ist nicht ersichtlich.