4.2.2. Wenn Dr. med. G. die MRI-Untersuchung vom 29. Mai 2020 auch nicht explizit erwähnte, so steht jedenfalls fest, dass ihm der diesbezügliche Befundbericht vorlag (vgl. VB 2 M24 S. 2 f., M18) und seine Beurteilung dementsprechend in Kenntnis der Untersuchungsergebnisse erfolgt ist. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass Dr. med. G. seine Einschätzung - 10 - nicht in Kenntnis der vorliegend relevanten medizinischen Akten abgegeben hätte.