4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Dr. med. G. vom 5. Juni 2021 nicht abgestellt werden könne, da dieser sich nicht mit sämtlichen bildgebenden Befunden auseinandergesetzt habe. So sei die MRI-Untersuchung vom 29. Mai 2020 unerwähnt geblieben. Zudem habe er sich in keiner Weise mit der Argumentation von Dr. med. E. auseinandergesetzt. Ferner sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. G. "nicht brauchbar" (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 10 ff.).