4.1.2. Aufgrund der Aktenlage erweist sich sodann das (ergänzende) Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die ausschliesslich auf den Akten beruhende Stellungnahme von Dr. med. G. vom 5. Juni 2021 ohne Weiteres als zulässig. So ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zeigenden Akten mit zahlreichen klinischen und bildgebenden Untersuchungsbefunden ein feststehender medizinischer Sachverhalt (vgl. dazu vorne E. 2.2.3.).