läufig nicht durchführen lassen. Zeitlich sei dies auch nicht dringend, solange die Schmerzsymptomatik erträglich sei. Ob nach Durchführung eines solchen Eingriffs die Belastbarkeit so gut sein würde, dass die Beschwerdeführerin wieder ganztags arbeiten könnte, bleibe offen bzw. dies könne er nicht garantieren. Die Beschwerdeführerin werde sich wahrscheinlich im kommenden Jahr zur Besprechung des weiteren Vorgehens melden (VB 2 M20 S. 2).