2.2. 2.2.1. Um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 4. Juni 2018 noch über den 31. Juli 2019 hinaus an Beschwerden litt, deren weitere Behandlung eine namhafte Besserung erwarten liess und/oder die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine erhebliche Integritätseinbusse bedingten, ist das Gericht auf medizinische Unterlagen angewiesen. Der Versicherungsträger und das Gericht (Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.