6 bzw. S. 6 Ziff. 13) braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden, und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Juni 2018 mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 zu Recht per 31. Juli 2019 eingestellt hat.