Sofern die unter dem Titel "Ergänzende Bemerkungen" in Ziff. 4.3 des Einspracheentscheids gemachten Ausführungen dahingehend zu interpretieren sein sollten, dass auch ein erneuter Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit dem im Jahr 2013 erlittenen Unfallereignis verneint wurde, konnte ein solcher daher gar nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden (vgl. SUSANNE GENNER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], 2020, N. 48 zu Art. 52 Abs. 1-3 ATSG). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Leistungen für die Folgen des ersten Unfalls (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 6 bzw. S. 6 Ziff.