1.2. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. In der Verfügung vom 17. Juli 2020, auf welcher der angefochtene Einspracheentscheid beruht, befand die Beschwerdegegnerin ausschliesslich über den weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Sturz vom 4. Juni 2018 (VB 2 A38). Sofern die unter dem Titel "Ergänzende Bemerkungen" in Ziff.