Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen vom 24. Juni 2019 (VB 2 M13) und vom 5. Juni 2021 (VB 2 M24) nicht abgestellt werden dürfe, da diese unvollständig bzw. nicht in Kenntnis sämtlicher relevanten Akten ergangen seien, und machte unter Verweis auf den Bericht des behandelnden Handchirurgen vom 9. Oktober 2020 (VB 2 M20) geltend, die über den 31. Juli 2019 hinaus persistierenden Beschwerden seien zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 4. Juni 2018 zurückzuführen und schränkten ihre Arbeitsfähigkeit nach wie vor ein. Zur Beur-