VB 2] M13) und die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vom 5. Juni 2021 (VB 2 M24) davon aus, dass der Status quo sine vel ante im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Juni 2018 nach sechs Monaten, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2019, erreicht gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, und von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen. Dementsprechend bestätigte sie die per 31. Juli 2019 verfügte Leistungseinstellung (VB 2 A64 S. 5 ff.).