1. 1.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 24. Juni 2019 (Vernehmlassungsbeilage betreffend das Unfallereignis vom 4. Juni 2018 [VB 2] M13) und die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vom 5. Juni 2021 (VB 2 M24) davon aus, dass der Status quo sine vel ante im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Juni 2018 nach sechs Monaten, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2019, erreicht gewesen sei.