Die Beschwerdegegnerin erbrachte auch für dieses Ereignis die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Gestützt auf die Ergebnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 24. Juni 2019 teilte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juli 2019 mit, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei, kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe und in der zuletzt ausgeübten sowie in einer vergleichbaren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Juni 2018