Operation am rechten Handgelenk entscheiden und dies bis 28. November 2014 bestätigen. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innert erstreckter Frist nicht nachgekommen war, teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mit, dass die Taggelder auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % noch bis Ende Januar 2015 ausgerichtet und die gesetzlichen Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt würden. Ab dem 1. Februar 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % in ihrer bisherigen Tätigkeit.