Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 wies sie die Beschwerdegegnerin auf deren Schadenminderungspflicht hin und stellte ihr die Einstellung oder Reduktion der Leistungen in Aussicht, sollte sie sich nicht zur Durchführung der vom behandelnden Handchirurgen vorgeschlagenen "zumutbaren und Erfolg versprechenden" Operation am rechten Handgelenk entscheiden und dies bis 28. November 2014 bestätigen.