1. 1.1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin war bei der L. GmbH (heute: L. GmbH in Liquidation) als Mitarbeiterin im Restaurant B. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. September 2013 zog sie sich bei einem Sturz eine Verletzung am rechten Handgelenk zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.