{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-361_2022-01-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4465", "Checksum": "72d03dc55f52d522d6adab9c6fd03e3e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.361"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 05.01.2022 VBE.2021.361"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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GmbH in Liquidation) als Mitarbeiterin im Restaurant B. angestellt und in\ndieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die\nFolgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. September\n2013 zog sie sich bei einem Sturz eine Verletzung am rechten Handgelenk\nzu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht\nim Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 wies sie die Beschwerdegegnerin auf deren Schadenminderungspflicht hin und stellte ihr\ndie Einstellung oder Reduktion der Leistungen in Aussicht, sollte sie sich\nnicht zur Durchführung der vom behandelnden Handchirurgen vorgeschlagenen \"zumutbaren und Erfolg versprechenden\" Operation am rechten\nHandgelenk entscheiden und dies bis 28. November 2014 bestätigen.\nNachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innert erstreckter\nFrist nicht nachgekommen war, teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit\nSchreiben vom 23. Januar 2015 mit, dass die Taggelder auf Basis einer\nArbeitsunfähigkeit von 50 % noch bis Ende Januar 2015 ausgerichtet und\ndie gesetzlichen Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt würden. Ab\ndem 1. Februar 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % in\nihrer bisherigen Tätigkeit.\n\n1.2.\nAm 4. Juni 2018 zog sich die zu diesem Zeitpunkt weiterhin bei der\nL. GmbH angestellte Beschwerdeführerin bei einem Treppensturz unter\nanderem erneut eine Verletzung am rechten Handgelenk zu. Die Beschwerdegegnerin erbrachte auch für dieses Ereignis die gesetzlichen\nLeistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Gestützt auf die Ergebnisse\nder vertrauensärztlichen Untersuchung vom 24. Juni 2019 teilte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juli 2019 mit, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei, kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe und in der zuletzt ausgeübten sowie in einer vergleichbaren\nTätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Juni 2018\nnoch bis längstens 31. Juli 2019 erbracht würden. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2020 erklärt hatte, mit diesem Entscheid nicht einverstanden zu sein, erliess die Beschwerdegegnerin am\n17. Juli 2020 eine entsprechende Verfügung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Vornahme entsprechender Abklärungen, in deren\nRahmen sie auch eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung einholte, mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 ab.\n-3-\n\n2.\n2.1.\nMit hiergegen am 23. August 2021 fristgerecht erhobener Beschwerde\nstellte die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.06.2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Anordnung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens betreffend der Frage des\nmedizinischen Endzustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie des Integritätsschadens zu verpflichten.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIn ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung\nvom 24. Juni 2019 (Vernehmlassungsbeilage betreffend das Unfallereignis\nvom 4. Juni 2018 [VB 2] M13) und die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vom 5. Juni 2021 (VB 2 M24) davon aus, dass der Status quo\nsine vel ante im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Juni 2018\nnach sechs Monaten, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2019, erreicht gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe\neine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, und von weiteren Behandlungen sei\nkeine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen. Dementsprechend\nbestätigte sie die per 31. Juli 2019 verfügte Leistungseinstellung (VB 2 A64\nS. 5 ff.).\n\n"}