Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2012 bis am 31. März 2013 sowie eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. April 2013 bis am 30. April 2014 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. - 19 -