Beilage zur Eingabe vom 21. November 2021], sowie vom 28. Dezember 2021, S. 2 [Beilage zur Eingabe vom 15. Februar 2022]). Für die Dauer dieser Arbeitsverhältnisse resultierte mithin in Berücksichtigung des von ihm tatsächlich erzielten Verdienstes ohnehin ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen (vgl. E. 7.3.1. hiervor; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2020 vom 17. November 2020 E. 2).