Somit resultiert ein Invaliditätsgrad von abgerundet 34 % ([Fr. 74'400.00 - Fr. 48'924.55]/ Fr. 74'400.00). Unter Einhaltung der analog anzuwendenden Anpassungsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ist folglich die ab 1. April 2013 zuzusprechende halbe Invalidenrente bis zum 30. April 2014 zu befristen. Danach besteht kein Rentenanspruch mehr (vgl. Art. 28 aAbs. 2 IVG).