7.4.1. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 ist ausgehend von der gutachterlich festgestellten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten (vgl. E. 7. hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 0.00 anzunehmen, womit bei einem Einkommensvergleich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 100 % resultiert. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Art. 28 aAbs. 2 IVG).