vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Weitere Gründe für einen allfälligen Abzug werden weder vorgebracht noch sind solche aktenkundig. Insgesamt ist somit in Gesamtwürdigung der Umstände kein leidensbedingter Abzug zu gewähren. - 16 -