Gesundheitliche Einschränkungen sind bereits bei der Bemessung der Ar- beits- und Erwerbsfähigkeit sowie im angegebenen Belastungsprofil (keine Teamarbeit; wohlwollende und verständnisvolle Vorgesetzte; reduzierter Kundenkontakt; geregelte Arbeitszeiten; normaler Zeit- und Leistungsdruck; normale Anforderung an die kognitive Leistungsfähigkeit; klare Arbeitsvorgaben; vorerst keine Mitarbeiterverantwortung und keine Kaderfunktion; vgl. VB 248.3 S. 75, S. 84 f.) hinreichend berücksichtigt und können daher nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1;